Das Pferderecht hat seit etwa 40 Jahren eine enorme Bedeutung in unserem Rechtsalltag gefunden. Stand zunächst die verschuldensunabhängige Haftung des Pferdehalters nach § 833 S. 1 BGB im Vordergrund, ist es durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ab dem 01.01.2002 gerademal zu einer Explosion rechtlicher Auseinandersetzungen gekommen, jetzt aber nur noch am Rande aus Unfällen mit Pferden.
Im Vordergrund stehen die kaufrechtlichen Auseinandersetzungen, nachdem die berühmte Kaiserliche Viehmängelverordnung von 1899 außer Kraft gesetzt wurde. Daneben treten Streitigkeiten mit Tierärzten um Fehler bei tierärztlichen Pferdekaufuntersuchungen (klinisch und röntgenologisch), aber auch aus fehlerhafter Behandlung von Pferden (klassische Zwischenfälle sind assoziiert mit der Kastration von Pferden, fehlerhafter Injektionstechnik, unzureichender röntgenologischen Diagnostik).
Hier gilt für den qualifizierten Rechtsanwalt: Nur wer den Zugriff zur umfassenden tiermedizinischen Fachliteratur und zum Schrifttum aus dem großen Feld der Hippologie hat, kann Prozesse adäquat führen. Denn im Zivilprozess herrscht der sogenannte Substantiierungszwang. Allein wer vor den Gerichten die tierärztlichen und/oder hippologischen Details substantiiert vorträgt, kann auf intellektuelles Verständnis der angerufenen Richter hoffen.