Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 25.01.2010

Die rechtliche Multifunktion der Pferdetierärzte

Die rechtliche Multifunktion der Pferdetierärzte

Dr. jur. Burkhard Oexmann Sozietät Dr. Oexmann, Lippetal

Zusammenfassung

Die Stellung des Pferdes in unserem Rechtssystem hat sich gewandelt (Mitgeschöpf statt Sache, grundgesetzliches Staatsziel Tierschutz). Diese strukturellen Veränderungen wie auch die qualitätssichernden Anforderungen (Kodex GVP) machen den Tierarzt zum multifunktionalen Dienstleister. Der tierärztlichen Kaufuntersuchung kommt seit dem Schuldrechtsmodernisie-rungsgesetz (2002) verstärkt eine kombinierte veterinärmedizinische und wirtschaftliche (verbraucherschützende) Funktion zu. Das Bestreben des Tierarztes, seine Haftung aus fehlerhafter Kaufuntersuchung zu minimieren, findet Grenzen an der Kardinalpflicht, richtige und vollständige Gutachten zu erstellen. Die Begutachtung des Pferdes mit Wertermittlung erweitert perspektivisch das bisherige Berufsbild des Tierarztes als gesundheitlichem „Feuerwehrmann". Abweichungen von der physiologischen Norm sind nur bei paralleler klinischer Symptomatik sachmangelrelevant. Im Turnier- und Pferdesport wird der Pferdetierarzt bzw. Rennbahntierarzt sowohl kurativ als auch wettbewerbssichernd tätig. Die Grenzziehung zwischen erlaubter Medikation und Doping hat qualitative wie quantitative Merkmale und hängt von näherer Kenntnis der Variabilität des Ausscheideverhaltens ab. Im Wettbewerb mit „alternativen" Heilsbringern sollten die akademisch-approbierten Tierärzte die Konsensbildung durch Leitlinien vorantreiben, um rechtssichere Haftungsstandards zu definieren. Ungeklärt bleibt vorerst der Zielkonflikt, wann gravierende Gesundheitsmängel dem Veterinär die Empfehlung auf kaufgewährleistungsrechtliche Schritte des Käufers nahe legen.

Schlüsselwörter:

Tierschutz, Qualitätssicherung, Kodex GVP, Pferdekaufuntersuchung, Röntgenleitfaden 2007, kurative und verbraucherschützende Aufgaben, haftungsbeschränkende und verjährungser-leichternde AGB, Taxation von Sportpferden, Äquivalenzstörung, forensischer Gutachter, physiologische Norm, Pferdesport, Wettbewerbsverzerrung, Medikation, Doping, Nulltoleranz, Ausscheidungsverhalten, Alternativmedizin, Leitlinien, Vermögenshaftpflichtversicherung, tierärztliche Rechtsberatung

The legal multi-functioning of equine practitioners

In our legal System the point of view upon animals especially horses changes (creature instead ofthing, prevention of cruelty to animal as an aim of State in the German Grundgesetz). These structural changes and the improvement in quality ("Kodex GVP") developed the horse vet-erinary work into a multifunctional Service. The veterinarian purchase examination when buy-ing a horse has two aspects since "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002" in Germany: a combination of veterinarian medical function on one side and an economic and a consumer saving function on the other side. The tendency of veterinary is to reduce his responsibility for incorrect purchase examination is corresponding to his duty to deliver correct and complete medical certificates. The medical certification of horse and its declaration of value enlarges the former Professional instruction of Veterinärians. Physiological divergencies are only relevant for compensation for property damage in cases of parallel clinical symptomatic. At tour-ney and horse sports equine practitioner works curative as well as competition saving. The adjustment between legal medication and doping depends on qualitative and quantitative characteristics and knowledge about variability of medical secretion. In competition with "al-ternate" healer the academic-approbated veterinaries should constitute keys to establish and define sure legal liability Standards. Up to now the confiict is unsolved at which grade of ill-ness the equine practitioner has to inform the buyer to take judgement steps at court.

Keywords:

Prevention of cruelty to animals, "Kodex GVP", purchase examination, x-ray guideline 2007, curative and customer saving duties, limitation of liability, limitation and superannuation "AGB", taxation of sport horses, synallagmatic disorder, forensic medical examination, physiological norm, horse sport, competition distortion, medication, doping, zero tolerance, secretion, alternate medicine, guidelines, insurance of property, veterinarian legal advisory.

Einleitung

Am 15.12.2009 verstarb im Alter von 68 Jahren der emeritierte Universitätsprofessor Dr. med. vet. Dr. med. vet. h.c. Eckehard Deegen. Mir steht es als Jurist nicht an, seine veterinärmedizinischen Meriten zu würdigen. Als Mitglied des Juristenstandes habe ich den Verstorbenen in seiner forensischen Gabe erlebt, schwierige Sachverhalte, auch und gerade unter dem Aspekt der Kausalität, an der Nahtstelle zwischen Pferdemedizin einerseits und Jurisprudenz andererseits so einleuchtend darzustellen, dass den immer zur Kritik neigenden Juristen „Schweigen geboten war", wie es in einer berühmten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Beweismaß nach § 286 ZPO heißt. Ich widme daher diesen Beitrag dem gerichtlichen Sachverständigen Eckehard Deegen.

Rechtliche Verankerung des Pferdetierarztes

Der Beruf des Tierarztes hat in den letzten zwei Jahrzehnten radikale Veränderungen seiner rechtlichen Grundlagen erfahren. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtstellung des Tieres vom 20.08.1990 (BGB1. I 1990 S. 1762) geschaffene Vorschrift des § 90a BGB will die formale Gleichstellung des Tieres mit der Sache beseitigen und damit den gesellschaftlichen Anschauungen, dass Tiere Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen sind, Rechnung tragen. So lautet die eingefügte Norm: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Während § 90a BGB die koordinationsrechtliche Ebene der natürlichen und juristischen Rechtssubjekten regelt, ist der Verfassungsgesetzgeber im Jahre 2002 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26.07.2002, BGB1. I 2002 S. 2862) noch einen Schritt weitergegangen und hat in die schützenswerten Staatsziele den Tierschutz implementiert: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen ... die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Erste Transformationen dieser grundlegenden Sichtweise des Gesetzgebers finden sich in der Tierärzteapprobationsverordnung (Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TappV - vom 27.06.2006, BGB1. 1 2006 S. 1827). § 1 Abs. 1 Nr. 4 TAppV definiert die Ziele der tierärztlichen Ausbildung dahin, „die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtende berufliche Einstellung" zu vermitteln, „derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben." Dieser Erweiterung des rechtlichen Rahmens der Berufsausübung des Tierarztes wird die Bundes-Tierärzteordnung (vom 20.11.1981, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11.12.2007, BGB1. 1 S. 2882) nur noch teilweise gerecht. § 1 Abs. 1 beruft, fokussiert auf das Pferd, den Tierarzt dazu, „Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten ... zu schützen". Konkretisierende Regelungen dieser allgemeinen berufsrechtlichen Normen beinhalten die Berufsordnung der Bundestierärztekammer (Stand 27.04.2002) und, darauf aufbauend, die diversen landesrechtlichen Regelungen, insbesondere die §§ 29 Abs. 1, 30 Nr. 1 HeilberufsG NRW (vom 09.05.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.03.2005, GV.NRW S. 148). Die §§ 2 Abs. 1, 6 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe vom 14.11.2007 (beschlossen am 19.09.2007, HeilberufsG NRW und Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe stehen beispielhaft für die analogen Regelungen in den übrigen 15 Bundesländern sowie der übrigen Landestierärztekammern) stellen besondere Qualitätsanforderungen an die Tierärzte. Während §§ 1 Abs. 1 Bundestierärzteverordnung, 2 Abs. 1 S. 2 der Musterberufsordnung der Bundestierärztekammer primär Schutzfunktionen der Tierärzte für die Tiere (Pferde) und Menschen begründen, haben die Ländernormen die Qualitätssicherung tierärztlicher Tätigkeit zum Regelungsinhalt, nämlich die gewissenhafte Berufsausübung einerseits und die berufliche Fortbildungspflicht andererseits.

Rechtliche Ableitungen im Grenzsaum Berufs- und Zivilrecht

Ursprünglich beschränkte sich die Berufsausübung des (Pferde-)Tierarztes auf die Nothilfe einschließlich der Geburtshilfe („Feuerwehrmann"). Anders formuliert: Den approbierten Tierarzt traf die Rechtspflicht, kranke Tiere zu heilen und weiblichen Tieren Geburtshilfe zu leisten. Als Äquivalent erwarb er den Honoraranspruch gegen den Auftraggeber/Tiereigentümer. Unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Strukturänderungen der beiden letzten Jahrzehnte ist in der rechtlichen Darstellung des Tierarztes eine Differenzierung eingetreten. Das gilt bei der Betrachtung seiner zivilrechtlichen Pflichten zunächst einmal unter Obwalten des „Kodex GVP" (GVP/Qualitätsmanagement, Beschluß der Hauptversammlung des 23. Deutschen Tierärztetages vom 11.04.2003). Den Tierärztekammern wird empfohlen, in die Berufsordnungen die Qualitätssicherung der tierärztlichen Berufsausübung als Berufspflicht aufzunehmen. Der Kodex GVP sei dabei als Basis von Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der tierärztlichen Praxis und Klinik anzuerkennen. Im Kodex GVP finden sich andere Definitionen der Berufstätigkeit des Tierarztes sowohl im Hinblick auf das Tier und den Tierschutz als auch in Ansehung des auftragerteilenden Kunden sowie der weiteren Parameter Verbraucherschutz, Umwelt und Gesellschaft. Durch die Erweiterung des Spektrums der Arbeitsfelder mutiert der Tierarzt, so wörtlich, zum Dienstleister. Das alte vertikale Funktionsmodell des kurativen Tierarztes über dem behandlungsbedürftigen Tier wird ersetzt durch eine eher horizontale Ebene, die nicht mehr den Tierarzt als Person in Zentrum stellt, sondern seine tierschützerischen, verbraucherunterstützenden und umweltschonenden Teilfunktionen horizontal nebeneinander und gleichgewichtig auflistet und in der Gesamtschau von einer Dienstleistung des Tierarztes spricht. Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen Qualitätsstandards und Zertifizierungen auslösen können, bedarf in Rechtsprechung und juristischer Literatur noch weitgehend der Klärung (OLG Stuttgart 2006; Oexmann 2002).

Pferdekaufuntersuchung

Die klinische und/oder röntgenologische tierärztliche Untersuchung aus Anlass des Kaufes eines Pferdes hat sich in den letzten 20 Jahren zu einem eigenständigen Betätigungsfeld der Veterinäre entwickelt, gleichzeitig aber auch zu einem wiederkehrenden töpoi; tierärztlicher Haftung. Welche überragende Bedeutung der Jurist der tierärztlichen Kaufuntersuchung beimisst, folgt aus der schon älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 1983). Anders als der Plan eines Architekten, die Berechnung eines Statikers oder Vermessungsingenieurs, das Baugrundgutachten eines Geologen, so der BGH a.a.O., realisiere oder verkörpere sich ein tierärztlicher Untersuchungsbefund nicht ausschließlich in einem anderen Werk. Während sich solche Pläne und Berechnungen regelmäßig in einem Bauwerk verwirklichten und somit erst durch die Ausführung dieses Werkes einen Wert gewännen, habe ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand eines Tieres auch ohne Verknüpfung mit einem nachfolgenden Kaufvertrag selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Zwar könne ein tierärztlicher Untersuchungsbefund für den Abschluss eines bestimmten Kaufvertrages maßgeblich sein. Auch bei einer solchen Verknüpfung mit einem Kaufvertrag erschöpfe sich die wirtschaftliche Bedeutung des Gutachtens aber nicht in der Verwendung bei den Vertragsverhandlungen. Der Untersuchungsbefund könne vielmehr darüber hinaus für andere Sachverhalte Bedeutung erlangen, in denen der Gesundheitszustand des Tieres eine Rolle spiele. So sei denkbar, dass auf das Gutachten nicht nur bei Abschluss des vom Auftraggeber beabsichtigten Kaufvertrags, sondern bei einem Weiterverkauf des Tieres durch den Käufer zurückgegriffen werde. Auch sei möglich, dass der tierärztliche Untersuchungsbefund den Abschluss eines Mietvertrages oder eines Versicherungsvertrages zugrunde gelegt werde, für dessen Zustandekommen und Ausgestaltung der Gesundheitszustand des Tieres maßgebend sei. Schließlich könne das Gutachten z.B. bei einer zunächst nicht beabsichtigten Veräußerung eines landwirtschaftlichen Anwesens oder eines Gewerbebetriebes als Nachweis für den Wert des mit veräußerten Tieres dienen. Ein tierärztlicher Untersuchungsbefund, auch wenn er aufgrund einer „Ankaufsuntersuchung" erstellt werde, habe also aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten -anders als der Plan des Architekten, die Berechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung - durchaus selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Ein fehlerhafter Befund realisiere sich daher nicht lediglich in dem Kaufvertrag, für dessen Abschluss er erhoben worden sei. Auch in der Neuzeit, gerade nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002, befassen sich vermehrt die Gerichte (LG Lüneburg 2006; LG Verden 2007; LG Verden 2008; LG Nürnberg-Fürth 2009) sowie die juristische Fachliteratur (Adolphsen 2003; Westermann 2005; von Westphalen 2005; Bemmann 2005; von Westphalen 2008; Oexmann 2007; Oexmann 2008) mit der tierärztlichen Kaufuntersuchung. Dass durch die Novellierung des Kaufrechts, insbesondere der Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB, seit dem 01.01.2002 gravierende Veränderungen eingetreten sind, hat Schule (Schule 2008), Veterinär und nicht Jurist, zutreffend nachgewiesen. Durch die Erweiterung der allgemeinen Sachmängelhaftung auf den Viehkauf sei es zu einer Imbalance zwischen dem (fachkundigen) Pferde Verkäufer und dem (laienhaften) Pferdekäufer gekommen. Nach Schule a.a.O. kommt damit der tierärztlichen Kaufuntersuchung „als Schutz für den wenig sachverständigen Käufer ... eine große Bedeutung zu". Diese solle sich an dem gewünschten Verwendungszweck des Käufers orientieren und die Einsatz- und Leistungsfähigkeit des Pferdes prüfen. Für die Beurteilung der Röntgenaufnahmen sei „das Werkzeug des Röntgenleitfadens (RöLF) entwickelt" worden. Wörtlich: „Durch die Schuldrechtsreform wird der Tierarzt nun auch mit den juristischen Mangeltatbeständen konfrontiert, insbesondere mit der - gesundheitlichen - Eignung für die vorausgesetzte Verwendung." Die Bedeutung des standardisierten tierärztlichen Untersuchungsprotokolls geht in zwei Richtungen: Einmal trägt sie dem rechtlichen Begriff des Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 BGB Rechnung. Das Gesetz definiert kurz und bündig: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat." Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wendet diese Vorschrift in Analogie zu § 90 S. 3 BGB auch auf den Kauf von Pferden an. Der weitergehende Gedanke der Implementierung des standardisierten tierärztlichen Untersuchungsprotokolls in den Pferdekaufkontrakt (in der Regel über die aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB) bedarf in Rechtsprechung und Literatur weiterer Klärung; denn der bürgerlich-rechtliche Begriff des Sachmangels stellt auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also den der Übergabe des Pferdes ab. Wie sich angesichts ständig verändernder Kondition und Konstitution des biologischen Lebewesens Pferd die vereinbarte Beschaffenheit künftig verändern wird, fällt im Wesentlichen unter das Prinzip „Hoffnung" oder gar den Tatbestand rechtlich irrelevanter Spekulation. Allerdings: Die Pferdeheilkunde verfügt über Erfahrungssätze, die aus anatomischen und/oder pathophysiologischen Zuständen/Umformungsprozessen Ableitungen für die Zukunft, auch im Sinne einer Nutzbarkeit vornehmen können. Es sei erinnert an die berühmte Sommerekzem-Entscheidung des BGH vom 29.03.2006 (BGH 2006; Gutachter in den Vorinstanzen vor dem LG Arnsberg und dem OLG Hamm war Eberhard Schule). Wie rechtlich ungesichert und mit haftungsrechtlichen Risiken für den kaufuntersuchenden Tierarzt die Pferdekaufuntersuchung verbunden ist, zeigt der im Jahre 2008 veröffentlichte Beitrag von Stadler (Stadler 2008). Eher kritisch merkt der Autor an, die Bedeutung medizinischer Aspekte wie Befund, Symptom, Diagnose, Prognose, Patient sowie von Gesundheit und Krankheit werde im Zusammenhang mit der KU diskutiert. Es sei unbestritten, dass diese Begriffe im Rahmen der tierärztlichen Routinediagnostik einen unveränderten Stellenwert hätten. Dagegen seien sie bei der Kaufuntersuchung meist nicht relevant bzw. nicht anwendbar, da hauptsächlich Pferde untersucht würden, bei denen keine klinischen Funktionsstörungen vorlägen. Bei juristischen Auseinandersetzungen würden dagegen Definitionen des Sachmangeltatbestandes wie übliche Beschaffenheit, gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Vereinbarung des Pferdes relevant. Diese Auffassung mag veterinärmedizinisch vertretbar sein; dem juristischen Postulat nach Sinn und Zweck der Pferdekaufuntersuchung wird die Differenzierung, orientiert an den Aspekten kurative tierärztliche Tätigkeit und kaufvertragsassoziierte Tieruntersuchung, nicht gerecht. Denn wie oben ausgeführt (BGH 1983) geht die tierärztliche Kaufuntersuchung über die rein medizinische Doktrin hinaus. Bei der Verknüpfung mit einem Kaufvertrag erschöpfe sich nach BGH a.a.O. die wirtschaftliche Bedeutung des tierärztlichen Gutachtens nicht in der Verwendung bei den Vertragsverhandlungen. Der Untersuchungsbefund könne vielmehr darüber hinaus für andere Sachverhalte Bedeutung erlangen, in denen der Gesundheitszustand des Tieres eine Rolle spiele, so etwa bei einem Weiterverkauf des Tieres. Spätestens damit erklärt sich eine neuzeitliche Erweiterung rechtlicher Multifunktio-nalität des Pferdetierarztes weit über seine kurativen Kardinalpflichten hinaus in die Nähe eines wirtschaftlichen Beraters; ob die Einzelkaufuntersuchung damit Züge integrierter Bestandsbetreuung durch Nutztierpraktiker trägt, bleibt offen. Der dritte in dieser Zeitschrift veröffentlichte Beitrag des Jahres 2008 zum standardisierten Kaufuntersuchungsprotokoll stammt von Bemmann (Bemmann 2008). Der Autor, restriktiv auf die Haftungsminimierung des kaufuntersuchenden Veterinärs ausgerichtet, hypothetisiert, die Leistungspflichten des Tierarztes seien „am aktuellen technischen und wissenschaftlichen Stand" zu orientieren und „gegen davon abweichende Erwartungshaltungen der Auftraggeber abzugrenzen". Durch Zweckbestimmung des Kaufuntersuchungsvertrages sei klarzustellen, welcher Aufgabenstellung der Tierarzt nachzukommen habe und - so wörtlich - „wem sie dienen soll". Den Tierarzt könnten aus der kaufuntersuchenden Tätigkeit erhebliche wirtschaftliche Risiken treffen, die es durch Haftungsbeschränkungen und Verjährungserleichterungen gerecht abzufedern gelte. Freilich: Die restlose, sich erschöpfende Vollständigkeit und Richtigkeit des tierärztlichen Pferdekaufuntersuchungsprotokolls, eines Gutachtens im Sinne der Werkverträge nach §§631 ff. BGB, zählt zu den nicht disponiblen Kardinalpflichten des kaufuntersuchenden Tierarztes (Eikmeier/Fellmer/Moegle 1990). Damit eröffnet sich das Betrachtungsfeld der §§ 305 ff. BGB über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In Rechtsprechung und Literatur fehlt eine definitive Auseinandersetzung dazu, ob durch die „Hintertüren" Haftungsbeschränkungen und Verjährungserleichterungen die Haftung des Veterinärs aus seiner Kardinalpflicht (vollständiges und richtiges Kaufuntersuchungsprotokoll) abgefedert werden kann. Mit dem anerkannten AGB-Spezialisten Friedrich von Westphalen (von Westphalen 2008) teile ich die Skepsis, ob es möglich sei, durch allgemeine Vertragsbestimmungen (AGB) die Haftung des kaufuntersuchenden Pferdetierarztes bei Fehlern seines Untersuchungsprotokolls zu beschränken. Meine Unsicherheit in der Beurteilung des Managements der Haftungsbegrenzung beim tierärztlichen Kaufuntersuchungsprotokoll wird von den drei oben zitierten Autoren Schule, Stadler und Bemmann offensichtlich geteilt, die sich nämlich ebenfalls im Jahr 2008 gemeinsam bemüßigt fanden, an anderer Stelle einen „Kommentar zum Röntgenleitfaden 2007" zu publizieren (Bemmann/Stadler/Schüle 2008). Ein Jahr zuvor hatte ich mich (Oexmann 2007) mit der forensischen Zukunft des Röntgenleitfadens auseinandergesetzt und verlangt, da die röntgeno-logische Kaufuntersuchung im Rahmen eines Gutachtens ohne kurative Zielsetzung erfolge, müsse der Tierarzt in dem den röntgenologischen Teil der Kaufuntersuchung betreffende Protokoll alles dokumentieren, was außerhalb der pathologisch irrelevanten Formvarianz liege. Die Vorgabe im Röntgenleitfaden 2007, Befunde der Klasse II seien nur fakultativ zu erwähnen, werde den rechtlichen Anforderungen des BGH aus seiner „Mutter aller Entscheidungen zur Pferdekaufuntersuchung" aus dem Jahr 1983 nicht gerecht. Ein weiteres Verharren der 2. Röntgenkommission im Rahmen der Evaluierung werde nicht nur den Tierärzten „vor Ort" einen Bärendienst erweisen, er werde die Assekuranz mit der Folge erhöhter Haftpfiichtprämien belasten und könne - wenn auch sehr weit gedacht - zu einer Produkthaftung der Publikatoren des Röntgenleitfadens, nämlich der Bundestierärztekammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und der Gesellschaft für Pferdemedizin (eingetragener Verein) führen (zur Produkthaftung bei Druckwerken Foerste 1997; Over 1991; Foerste 1991).

Bestimmung des Verkehrswertes eines Pferdes (Taxation)

Der für das Kaufrecht zuständige Revisionssenat beim Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 18.12.2002 (BGH 2003) mit der Frage sittenwidrig überhöhter Kaufpreise beim Handel mit Reitpferden, hier ein Springpferd betreffend, befasst. Der BGH hat ausgeführt, im Handel mit Turnierpferden gebe es einen objektiven Marktpreis, der Pferdehandel richte die Preisbildung grundsätzlich am Marktpreis aus. Um zur tatrichterlichen Feststellung zu kommen, wurde das Verfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, dem der BGH als „Schularbeiten" aufgab, entweder aus eigener Sachkunde Preisbildung und Übungen im einschlägigen Turnierpferdehandel festzuzurren oder aufgrund des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen exploratorisch vorzugehen, wenn dem Berufungsgericht eigene Sachkunde fehle. Denn es sei davon auszugehen, dass sich auch beim Handel mit Spring- und Turnierpferden die Preisbildung regelmäßig in erster Linie nach objektiven Kriterien vollziehe und dass subjektive Erwägungen des Käufers sich nur in Grenzen preiserhöhend auswirkten. Später hat das OLG Düsseldorf das Gutachten eines Sachverständigen (ausgerechnet eines Dl-Turnierreiters eingeholt, der die subjektive Seite des Wuchers, nämlich die verwerfliche Gesinnung über die Äquivalenzstörung zwischen Kaufpreis einerseits und Wert des Pferdes andererseits, verneinte. Über diesen Fall, der Aufsehen erregte, hinaus hat es sich zu einem Auffangtatbestand für den geläuterten Prozessbevollmächtigten des Pferdekäufers entwickelt, sozusagen in letzter Verteidigungslinie die wucherische Preisbildung und damit die Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages ins Feld zu führen. Da den Instanzgerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgerichten) in aller Regel jeglicher Pferdeverstand (in durchaus ambivalenter Bedeutung dieses Wortes) fehlt, werden Gutachter eingeschaltet, vorzugsweise solche Veterinäre, die auch über Erfahrung bei der Taxation von Sportpferden verfügen. Denn abgesehen vom noch in der Entwicklung stehenden reiterlich nicht genutzten Fohlen oder Jungpferd gibt es praktisch bei jedem älteren Pferd nicht nur Formvarianzen ohne gesundheitliche Auswirkungen, sondern durchaus angeborene oder erworbene Formveränderungen mit präpathologischem oder gar pathologischem Wert. In der pferdeheilkundlichen Literatur haben sich Klug (Klug 2003) mit der kaufrechtlichen Bedeutsamkeit der Diagnosemöglichkeiten, Therapiegrundlagen und Technologien in der tierärztlichen Reproduktionsmedizin und Aurich/Aurich (Aurich/Aurich 2006) mit der Zuchttauglichkeit und Wertminderung bei Stuten in Form eines Diskussionsbeitrages zur Taxation von Zuchtpferden befasst. Zum Standardwerk für den ambitionierten Pferdewerttaxator, gleichgültig ob Veterinär oder Jurist, ist das Anfang 2009 erschienene Buch „Der Verkehrswert eines Pferdes und seine Minderungen" (Pick/von Salis/Schüle/Schön 2009) geworden. Das Werk zeichnet sich durch die präzise katalogartige Auflistung von Gesundheitsstörungen, Exterieurfehlern und/oder Verhaltensauffälligkeiten aus, die zur Minderungen des Verkehrswertes eines Pferdes führen können, und zwar im einzelnen untergliedert nach Hautveränderungen, Krankheiten des Herzens sowie des Gefäß- und Lymphsystems, Krankheiten der Atemwege, Veränderungen der Zähne, Zunge oder Kiefer, Veränderungen im Bereich der Bauchhöhle, Veränderungen der Geschlechtsorgane, Veränderungen der Sinnesorgane, orthopädische Erkrankungen sowie Verhaltensauffälligkeiten und Interieurfehler. Dieses das bisherige Berufsbild des Tierarztes erweiternde qualifizierte Suchen nach dem Verkehrswert eines Pferdes erfasst auch solche Fälle, wo Pferde etwa im Straßenverkehr oder in der sozialen Interaktion mit anderen Pferden (Weideunfälle) irreversibel verletzt werden und entweder der Schädiger auf der Grundlage deliktischer Ansprüche oder aber der Tierlebensversicherer auf der Basis eines Versicherungsvertrages aufgerufen ist, in adäquater Weise Schadensersatz zu leisten bzw. die Versicherungssumme auszuzahlen. Die deutsche Tierärzteschaft sollte sich auf dem Gebiet der Taxation von Sportpferden besonders stark machen, um zu verhindern, dass bloße „Wertgutachter" ohne veterinärmedizinische Approbation gewagte Ausflüge in das Gebiet der Pferdeheilkunde unternehmen, obwohl ihnen das dafür notwendige Wissen fehlt. Es wäre sogar wünschenswert, wenn die Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) gegen solche nicht qualifizierte Gutachter, die aus eigener allerdings unvollkommener Machtfülle pferdeheilkundliche Aussagen treffen, im Wege der Wettbewerbsklage auf Unterlassung nach § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorginge. Zur Taxation von Sportpferden unabhängig vom gesundheitlichen Status sei verwiesen auf die aktuelle 2. Auflage von Theo Schneider (Schneider 2008). Im übrigen bildet die Bemessung des Verkehrswertes bei eingeschränktem oder gar pathologischem Gesundheitszustand des Pferdes die Brücke zwischen Kaufrecht einerseits und originärer Tierarzttätigkeit andererseits. Dies folgt aus der gesetzlichen Beschaffenheitsdefinition des § 434 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 BGB. Frei von Sachmängeln ist ein Pferd in analoger Anwendung des § 90a S. 3 BGB dann, wenn es entweder bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, falls eine Beschaffenheit zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart wurde, das Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder aber wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. All diese Abstufungen und Grauzonen können nur von einem erfahrenen Veterinär verlässlich beurteilt werden, wenn, was in aller Regel bei älteren Pferden der Fall ist, der gesundheitliche Status nicht nur anatomische Formvarianzen, sondern durchaus in Richtung Pathologie zielende gesundheitliche Veränderungen aufweist.

Der Tierarzt als gerichtlicher Gutachter

Angesichts der voranschreitenden technischen Entwicklung sowie der kontinuierlich ansteigenden Zahl von Rechtsvorschriften gewinnt das zivilprozessuale Sachverständigenwesen der §§ 402 bis 414 der Zivilprozessordnung (ZPO) für den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten immer mehr an Bedeutung. Nichts anderes gilt für den Bereich der Veterinärmedizin. Daher kann sich bei ausreichend vorhandener veterinärmedizinischer Fachkenntnis für einzelne Tierärzte ein neues interessantes Tätigkeitsfeld als „gerichtlicher Sachverständiger" eröffnen, zumal der Netto-Stundensatz für Gutachten, die auch die Kausalitätsproblematik erfassen, immerhin 85,00 € ausmacht. Der Fachtierarzt für Pferde eignet sich besonders dann zum Gutachter, wenn es um die Frage geht, ob sich Diagnose und Therapie eines Tierarztes im konkreten Einzelfall im Sorgfaltskorridor des § 276 Abs. 2 BGB bewegt haben oder nicht. Neben der Untersuchung von Behandlungsfehlern im Rahmen kurativer Tätigkeit ist der Fachtierarzt für Pferde als Gutachter vor allem gefragt, wenn es um Schadensersatzansprüche gegenüber Tierärzten nach Kaufuntersuchungen beim Pferd geht. Hier imponieren Fehler in Aufnahmetechnik sowie Interpretation der Röntgenaufnahmen. Neuhaus hat in ihrer veterinärmedizinisehen Dissertation (Neuhaus 2007) darauf hingewiesen, dass bei den von ihr analysierten Kaufuntersuchungen 75,66 % mit röntgenologischer Darstellung einhergegangen seien. 70,69 % der Gesamtfehlerquote entfielen auf die Anfertigung und/oder Befundung von Röntgenbildern. In 48,95 % aller Röntgenuntersuchungen seien relevante Befunde von den kaufuntersuchenden Tierärzten übersehen worden. Hier wiederum handele es sich vorrangig um Befunde im Sinne der Podotrochlose (35,48 %) und Befunde im Sinne von Spat (17,20 %). Bei der Gutachtentätigkeit spielt die -jedenfalls aus Juristensicht bahnbrechende - Entscheidung des für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH vom 07.02.2007 (BGH 2007) eine Schlüsselrolle. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob beim Kauf eines Reitpferdes die Abweichung von der „physiologischen Norm" einen kaufrechtlichen Gewährleistungsmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstelle. Der Revisionssenat hat diese Frage verneint. Die Eignung eines klinisch unauffälligen (inapparenten) Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm" eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass das Pferd zukünftig klinische Symptome entwickeln werde, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstünden. Im übrigen hat sich der BGH - ganz im Sinne der von mir oben beschriebenen Taxationslehre bei mängelbehafteten Pferden - dahin geäußert, dass Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde hielten, nicht deswegen als Mangel einzustufen seien, weil „der Markt" auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiere. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen seien, dass „der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgehe, begründeten keinen Mangel. Damit ist der Kaufrechtssenat des BGH meiner Auffassung gefolgt, dass ein röntgenologisches Kissing-Spines-Syndrom ohne klinische Symptomatik, also ein inapparentes KSS, keinen Sachmangel beim Pferdekauf darstelle (Oexmann 2008).

Der Tierarzt im Pferdesport

Die Multifunktionalität des Tierarztes drückt sich durch systemimmanente Begleitung von Pferdesportveranstaltungen signifikant aus. In der Regelungssphäre der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) definiert § 40 Nr. 2 der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Regelwerk für den deutschen Turniersport, Ausgabe 2010, gültig ab 01.01.2010 (LPO): „Für die tierärztliche Versorgung kann grundsätzlich nur ein Tierarzt eingesetzt werden, der auf einer entsprechenden Liste einer LK (seil. Landeskommission) als Turnierarzt geführt wird. Bei einer PLS (seil. Pferdeleistungsschau) ist die Anwesenheit eines Tierarztes sowie ggf. erforderlichen Hilfspersonals vorgeschrieben ...". Die gleiche Präsenzpflicht wird in der Richtlinie R7 der Rennordnung (RO) statuiert. Die Anweisung für die Tätigkeit der Rennbahntierärzte lautet, dass bei Rennbahnveranstaltungen grundsätzlich zwei Tierärzte anwesend sein müssten. Abwechselnd, so der deutliche Imperativ, solle ein Tierarzt behandeln, der andere beobachten. Es gehe um die Aufgaben Identifikation, Aufgaben im Führring, Aufgaben bei dem Rennen und Doping. Bei Trabrennen hat der Rennveranstalter nach § 62 Trabrennordnung (TRO) für die Rennveranstaltung einen Rennbahntierarzt zu bestellen. Dieser hat für die Einhaltung der solchen polizeilichen Vorschriften zu sorgen, die Identität der als Starter angegebenen Pferde zu überprüfen, und auf Anordnung der Rennleitung Dopingproben zu entnehmen sowie den Gesundheitszustand eines als Starter angegebenen Pferdes zu begutachten. Diese die Pferdesportveranstaltungen integrativ begleitenden Veterinäre sind als Turnierarzt (LPO 2010), Rennbahn-Tierarzt (RO 2009) oder Rennbahntierarzt (TRO 2010) an einer wichtigen Nahtstelle zwischen Pferdemedizin einerseits und rechtlich stringenten Sportregeln andererseits tätig. Damit ist die autonome Fixierung auf die Regeln der Pferdemedizin aufgehoben zugunsten des Postulats, zur Wahrung der Wettbewerbs- und Chancengleichheit alle tiermedizinischen Maßnahmen, insbesondere Kontrollen, zu ergreifen, die eine Übervorteilung/Benachteiligung von Pferden beim Wettbewerb von vornherein verhindern. Insoweit kommt dem Pferdetierarzt bei diesen Sportveranstaltungen die Rolle eines antizipierten Schiedsrichters und Gutachters zu. Dass bei Kollisionen zwischen Tiergesundheit einerseits und Wettbewerbschancengleichheit andererseits immer ohne jede Einschränkung dem Tier der Vorzug einzuräumen ist, folgt aus der ethischen Einstellung des Menschen zum Pferd, ansatzweise normiert in der seit 1990 existierenden neuen Vorschrift des § 90a BGB.

Medikation und Doping bei Sportpferden

Offenbar beeindruckt durch die phamakologisch-toxikologisch relevanten Vorgänge um die Olympiaspringpferde „Cöster" und „Cornet Obolensky" während der Olympischen Reiterspiele im August 2008 in Hongkong setzte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) auf Bitten der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) eine Kommission ein, die sich mit Fragen von Doping und unerlaubter Medikation im Pferdesport befasste. Liest man den im September 2009 publizierten Abschlußbericht (eines der drei Kommissionsmitglieder war der emeritierte Universitätsprofessor Erich Klug von der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover), vermisst man eine veterinärmedizinisch nachvollziehbare Abgrenzung zwischen (erlaubter) Medikation einerseits und (sportrechtswidrigem) Doping andererseits (schon wegen dieser Defizite könnte man auf die Idee verfallen, der Einsetzung der Kommission die Bedeu tung von Funktionärs-Aktionismus oder Alibi-Funktion beizumessen, zumal höchste Funktionäre der FN selbst im Verdacht stehen, anläßlich der pharmakologisch-toxikologischen Vorgänge auf einer Stallgasse im Jockey-Club in Hongkong geistige wie körperliche Präsenz an den Tag gelegt zu haben). Ob und wie die Sportverbände Medikation vom Doping abgrenzen, wird mangels Systematik nicht, jedenfalls nicht in einer mit Rechtssicherheit einhergehenden Stringenz deutlich. So unterscheidet die in § 67a LPO niedergelegte „Liste der verbotenen Substanzen" Dopingsubstanzen, verbotene Substanzen und Ausnahmen. Analysiert man diese drei Gruppen, ergibt sich eine Orientierung an Wirkstoffen bzw. Wirkstoffsystemen. Die Vorschriften für die Leistungsprüfungen der Vollblutzucht differenzieren unter der Überschrift „Unerlaubte Mittel - Doping" in den §§ 529 ff. RO erlaubte Mittel (§ 539) sowie unerlaubte Mittel (§ 540). Dabei sind die erlaubten Mittel in den Listen I bis III sowie die unerlaubten Mittel in den Listen IV und V enumerativ aufgezählt. Besonders imponiert die Liste III, die folgenden anti-infektiösen Substanzen als „kontrolliert erlaubte Substanzen" definiert: Antibiotische, antibakterielle, antimykotische und antiparasitäre Substanzen. Allerdings: Diese Substanzen müssen im Medikamentenbuch eingetragen und bei Doping-Probeentnahmen auf der Untersuchungskarte deklariert werden. Inzwischen ist zum Thema „Nulllösung" oder „Nulltoleranz" weltweit ein erbitterter „Glaubenskrieg" ausgebrochen, ausgelöst durch die „Progressive List", verabschiedet am 19.11.2009 von der Mitgliederversammlung der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) anlässlich ihrer Jahrestagung in Kopenhagen (Dänemark). Unter die Progressive Liste fallen das Analgetikum Phenylbutazon mit maximal 8 mcg, Flunixin und Acetyl-Salicyl-Säure (ASS). Ferner legalisiert die Liste Dichloroacetate (zur Bekämpfung von Muskelschäden), Isoxuprine (durchblutungsförderndes Mittel etwa zur Behandlung der Hufrollenentzündung), ferner den Schleimlöser Acetylcystein (ACC), ein probates Medikament zur Therapie der Bronchitis. Der dagegen gerichtete Aufschrei des (neuen) Generalsekretärs der FN (Lauterbach 2009) mag verbandspolitisch motiviert sein (werden doch in der Stellungnahme des FN-Generalsekretärs der ehemalige FN-Mannschaftstierarzt Björn Nolting und der vormalige FN-Generalsekretär Hanfried Haring namentlich genannt). In der Sache selbst bedarf diese kompromisslose Kritik veterinärmedizinisch einer näheren Beleuchtung. Auch wenn sich das Berufsbild des Tierarztes vom Nothelfer oder Feuerwehrmann bei Erkrankungen, Verletzungen und Geburtsanomalien in viele Richtungen differenzierend gewandelt hat, wird der Zweck des gesetzlichen Tierschutzes dem Grundsatz nach in § 1 TierSchG wie folgt definiert: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Bei der Betrachtung der rechtlichen Bedeutung des § 1 S. 2 TierSchG handelt es sich um ein unmittelbar geltendes Verbot (also gleiche Rechtsqualität wie § 1 S. 1 TierSchG), mithin nicht um einen unverbindlichen Programmsatz, sondern um geltendes Recht, das gleichermaßen staatliche Organe wie Bürger bindet (Lorz 1992; Hirt/Maisack/Moritz 2007; Lorz/Metzger 2008). Mit diesen grundsätzlichen Regeln für den Umgang des Menschen mit dem Tier korrespondiert § 2 Nr. 1 TierSchG, der dem Halter und Betreuer eines Tieres abverlangt, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen. Dabei verlangt Pflege nicht nur eine gute Behandlung im landläufigen Sinne, sondern auch die Vorstellung beim Tierarzt bei Krankheitsverdacht, ferner prophylaktische tierärztliche Behandlungen wie Impfungen, Entwurmungen, schließlich konkrete Heilbehandlung durch einen approbierten Tierarzt bei Verletzungen und in der Geburtshilfe (Hirt/Maisack/Moritz 2007; VG Oldenburg 2003; Lorz/Metzger 2008). Doch die geradezu süffisante Kritik der qualifizierten Pferdepresse an der „Progressive List" der FEI vom 19.11.2009 (Simeoni 2009) geht nicht einmal mit den Entwicklungen in der wissenschaftlichen Pferdemedizin einher. Mehrere Dissertationen der letzten Jahre haben sich mit der Pharmakokinetik bestimmter Arzneistoffe hinsichtlich der Dopingrelevanz beim Pferd befaßt (Hammer 2004; Levens 2005; Milewski 2006; Tobias 2004). Selbst international renommierte Pferdewissenschaftler und Pharmakologen/Toxikologen beschäftigen sich aktuell mit der Dopingrelevanz des Arzneimitteleinsatzes beim Pferd und stellen, dem tiermedizinischen Laien kaum verständliche pharmakokinetische Überlegungen zur Nulllösung oder Grenzwert an (Kietzmann/Düe/Ammer/Machnik 2006; Machnik/Löhlein/Schrader/Köhler/Freymark/ Schenzer 2007; Kietzmann/Düe 2009). Nach überwiegender pharmakologisch-toxikologischer Auffassung wird der Nachweis einer beliebigen Menge einer Substanz oder eines ihrer Metabo liten grundsätzlich als Verstoß gegen die Bestimmungen geahndet („Nulltoleranz"). Indes ist eine Diskussion dahin aufgekommen, ob anstatt des rein qualitativen Nachweises ein quantitativer Nachweis angewandt werden könne, was voraussetzen soll, dass die nachgewiesene Menge keine Wirkung hat. Hier entsteht ein Widerspruch zum oben näher umrissenen Gesichtspunkt der Pflege im tierschützerischen Sinn. Denn der qualitative Nachweis einer Substanz gilt im Pferdesport auch für Medikamente, die zu therapeutischen Zwecken tierärztlich angeordnet eingesetzt werden. Der behandelnde Tierarzt muss daher Kenntnis über die Nachweiszeiten der eingesetzten Medikamente haben, um nicht einen Dopingverstoß zu riskieren. Auch unter dem Gesichtspunkt zivilrechtlicher Haftung aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB schwebt damit über dem Tierarzt, der beim Pferd ein therapeutisches Medikament anwendet, stets das Damoklesschwert eines positiven Befundes des Flüssigkeitschromatographen bzw. der Massenspektrometrie. Es widerspricht der Rechtssicherheit, auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der die gesamte Sport- und Verbandsgerichtsbarkeit über die Generalklausel des § 242 BGB beherrscht, dass beispielsweise bei Betamethason die Nachweiszeit von 45 Tagen (hier: Celestovet®) und von 48 Stunden bei Flumethason nach Gabe von Acutol® beträgt. Die Zusammenfassung des Aufsatzes von Kietzmann/Düe (Kietzmann/Düe 2009) zur Frage, wie die „Medicine Box" des Turnierpferdetierarztes pharmakologisch ausgestattet werden soll, lautet wörtlich: „In der so genannten „Medicine Box" fasst die FEI nach eigener Darstellung Behandlungen zusammen, die üblicherweise zeitnah zu Wettkämpfen erfolgen. Als Wirkstoffe werden Lokalanästhetika, Sedativa, Glucocorticuide zur systemischen und intraartikulären Anwendung, nicht stereoidale Antiphlogistika, Atemwegstherapeutika und Arzneistoffe für die Kolikbehandlung genannt. Konsequenz der Behandlung ist die Notwendigkeit der Einhaltung von Karenzzeiten, welche im Einzelfall auf der Basis von Ausscheidungsstudien abgeschätzt werden müssen. Szenarien, die eine in direktem zeitlichen Zusammenhang mit einem Wettkampf stehende Behandlung erfordern, sollten benannt werden, um zu prüfen, ob nicht gegen Dopingbestimmungen verstoßende tierschutzkonforme Behandlungsmaßnahmen in das Regelwerk der Pferdesportverbände aufgenommen werden können. Es bleibt festzuhalten, dass ein Arzneimitteleinsatz im Rahmen der arzneimittelrechtlich vorgegebenen Bedingungen stets möglich ist, dies kann allerdings im Einzelfall einen Verzicht auf den Wettkamp bedeuten." Damit haben Kietzmann/Düe a.a.O. in überzeugender Weise den Bogen zwischen der tierzüchterischen Pflege im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG einerseits und dem ethischen Postulat des Pferdewettsports, keine verzerrenden pharmakokinetisch-toxikologischen Behandlungen zuzulassen, geschlagen. Es bleibt abzuwarten, wie die Diskussion in der nächsten Zeit verlaufen wird, auch im Hinblick auf die „Progressive List" der FEI. Hier sind die deutschen Pferdetierärzte aufgefordert, Sachlichkeit in die Diskussion zu bringen. Vor allen Dingen bedarf es näherer Studien zur biologischen Variabilität des equinen Ausscheidungsverhaltens.

Standortbestimmung der Pferdetierärzteschaft

Die berufsständische Struktur der deutschen Pferdetierärzte erscheint eher polymorph. Das gilt zunächst für die Abgrenzung konventioneller Therapien von sog. alternativen Methoden. Deegen (Deegen 2006) kritisierte, es würde „heute eine Fülle von unkonventionellen Behandlungsmethoden angeboten, deren Ergebnisse nicht überprüft wurden beziehungsweise deren Überprüfung nicht möglich ist." Liest man in den Pferdemagazinen oder auch im weltweiten Netz entsprechende Artikel und/oder Annoncen, könnte man den Eindruck gewinnen, die approbierte Tierärzteschaft resigniert vor den alternativen/ganzheitlichen/natürlichen „Heilsbringern". Selbstverständlich hat der Osteopath, der selbst nicht approbierter Veterinär ist, nicht nur rechtlich, sondern auch therapeutisch eine Daseinsberechtigung. Allerdings muss es sich um einen qualifizierten Osteopathen handeln, der über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Da der Titel „Osteopath" in unserer Wettbewerbslandschaft nicht geschützt ist, sollten die Pferdetierärzte eine eigene Standardisierung einführen. Das aber setzt wiederum qualifiziertes Handeln gewählter Funktionäre voraus, was schwierig erscheint, weil gerade bei den Pferdetierärzten die Verbandsfunktionäre von den Kollegen eher mit einer Art Hassliebe begleitet werden. Vor kurzem haben drei niederländische Veterinäre (Loomans/van Wee-ren/Barnefeld 2009) die wissenschaftliche Diskussion über die soziale und wirtschaftliche Situation der Pferdetierärzte in den Niederlanden aufgegriffen und zutreffend analysiert, dass die Beziehung zwischen dem Pferdetierarzt einerseits, seinen Patienten, dessen Besitzer und auch anderen involvierten Parteien andererseits vollständig verändert sei. Wie ein Imperativ wirkt folgender Satz in der Zusammenfassung: „A strong drive based on love for he horse and affection for equestrian activities is an excellent starting point, ...". Verlangt man vom Pferdetierarzt, dass er nicht nur impft, Wurmkuren per os appliziert, Krankheiten therapiert und eventuell bei der Geburt interveniert, sondern auch Vorschläge zur Gestaltung der Pferdeboxen, zur artgerechten Bewegung, zur Fütterung oder sogar zur reiterlichen Nutzung (Heinz Meyer 2009) gibt, wird sein Berufsbild im Sinne eines integrativen Managements fast schrankenlos erweitert mit der Konsequenz, dass hier der approbierte Akademiker gefragt ist. In einem konservativen Denkansatz wird man im Volk der Dichter und Denker (das ist nicht platitüdenhaft gemeint) nicht vergessen dürfen, dass der Vollakademiker in unserer Gesellschaft per se den Ruf der Qualifikation genießt. Dieser berufsständische Gedanke bedarf ständiger Erneuerung wenn nicht gar Evaluierung. Auf der gleichen Ebene liegt die Forderung, im Sinne einer Schadensprophylaxe der eigenen Berufskollegen in größerem Maße Leitlinien und Richtlinien im Sinne der amerikanischen guidelines zu entwickeln. Einen guten Anfang hat die „Leitlinie zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis" (GPM/BTK 2002) gemacht. Der Tierarzt haftet zivilrechtlich dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Das verlangt nach Standardisierung. Da die Zahl der wahrhaft souveränen Pferdesachverständigen in Deutschland, so meine langjährige Erfahrung, mit einer Hand bestimmbar ist, wird die Pferdetierärzteschaft weitaus mehr tun müssen, um auf die Dauer die immer größer werdende Zahl der Schadensersatzprozesse gegen die eigenen Kollegen abzuwenden, jedenfalls zahlenmäßig einzugrenzen. Was hindert die Pferdeveterinäre daran, ähnlich ihren humanmedizinischen Kollegen eine „Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlich-pferdemedizinischer Fachgesellschaften" zu bilden, wie sie zu Dutzenden in Deutschland existieren und unter www.awmf.de im Schatten der Universität Düsseldorf rund 1200 Leitlinien zu fast sämtlichen Disziplinen und Subdisziplinen der Humanmedizin publiziert haben? Es gibt in Deutschland genügend Pferdemediziner sowohl in der Wissenschaft als auch in der Praxis, die, würden sie erst einmal geschlossen vorgehen und dabei juristisch begleitet werden, eine effektive Schadensprophylaxe organisieren könnten. Solche Leitlinien, etwa zur Diagnostik und Therapie der Kolik oder zur Diagnostik/Therapie der equinen rezidivierenden Uveitis (ERU), hätte Charme und würden auch unterschiedliche Altersklassen in der Pferdemedizin zwingen, sich zum Zwecke des notwendigen Konsens abzustimmen. Derzeit gewinnt man bisweilen den Eindruck, dass es beim Therapiekorridor des § 276 Abs. 2 BGB divergente und inhomogene Fachmeinungen innerhalb der Tierärzteschaft gibt. Was nützt es dem Nutztierpraktiker, wenn er im nächtlichen Notdienst die transrektale Palpation der kolikenden graviden Stute unterlässt, weil er dies vor 25 Jahren im Tiermedizinstudium nicht anderes gelernt hat, anschließend aber im Schadensersatzprozess gegen diesen Tierarzt ein Hochschullehrer die Auffassung vertritt, es sei unverständlich und mit schuldmedizinischen Regeln schlechterdings nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass diese rektale Untersuchung unterblieben sei (was zivilrechtlich zur Umkehr der Beweislast führt, weil die Juristen bei grob-fahrlässigen Behandlungsfehlern dem Tierarzt ähnlich dem Humanmediziner die Beweislast für die Kausalität auferlegen - Exkulpationsbeweis). Die fehlende Standardisierung tierärztlichen Handelns im Rahmen des Diagnose- und Therapiekorridors des zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstabes schlägt auch unmittelbar auf die wirtschaftliche Lage der niedergelassenen Pferdetierärzte durch; jede Zahlung des hinter dem Tierarzt stehenden Vermögenshaftpflichtversicherers auf einen abgeurteilten Schadensersatzanspruch (dieser geht in aller Regel mit Zinsen und erheblichen Verfahrenskosten einher; Gutachterkosten unter 2.500,00 € sind praktisch nicht mehr denkbar) führt zu einer Belastung der Ausschüttungsbudget der Versicherer mit der versicherungsmathematischen Konsequenz, dass regelmäßig die Versicherungsprämien für die Pferdetierärzte angehoben werden. Ich erinnere an die noch nicht abgeschlossene Überlegung eines großen deutschen Vermögenshaftpflichtversicherers für Tierärzte, künftig für jede Kaufuntersuchung eine gesonderte Versicherungsprämie von rund 100,00 € einzufordern.

Versicherungsrechtliche Risiken

Wenn man davon ausgeht, dass der Pferdetierarzt in eine auch rechtlich relevante Multifunktion eingebunden ist, stellt sich die Frage nach dem allumfassenden Deckungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung. Maßgebend sind die Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung für das Heilwesen (RBHHeilw 2005). Bei Tierärzten ist versichert („Versichertes Risiko") die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen tierärztlichen Tätigkeiten. Der gesonderten Vereinbarung im Sinne von Involvierung in das versicherte Risiko bedürfen die Kaufuntersuchungen von Tieren (2.8.1 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen), ferner sämtliche gutachterlichen und beratenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung über Lebensmittelhygiene von 1997. Damit fallen in das durch die Versicherung abgedeckte Spektrum nicht die Tätigkeit als Sport- und/oder Dopingpferdetierarzt, erst recht nicht die Tätigkeit als privater oder gar gerichtlicher Gutachter. Seit 2002 steht der gerichtliche Gutachter nach § 839a BGB unter einem besonders scharfen Damoklesschwert, wenn er ein grob-fahrlässig falsches Gutachten verfaßt und darauf das ihn beauftragende Gericht ein rechtskräftiges Urteil stützt. Insoweit stellt sich zu den versicherten Gefahren in der Vermögensschadenshaftpflicht die Frage des versicherten Berufsrisikos und der Prägung durch berufstypische Tätigkeiten (Beckmann/Matusche-Beckmann 2009; Diller 2010; Bayerlein 2008).

Rechtsberatung durch den Pferdetierarzt

In den Kontext dieser rechtlichen Unsicherheit passt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG 2009). Gerade im Rahmen von Pferdekaufuntersuchungen, noch mehr aber bei Sachmängelfeststellungen im Rahmen der Kaufgewährleistung nach §§ 434 ff. BGB könnte es dem Tierarzt des Käufers obliegen, nach seiner veterinärmedizinischen Feststellung eines Sachmangels auf die Notwendigkeit hinzuweisen, Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB oder, sofern eine solche nicht möglich ist, den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises zu empfehlen. Juristisch stellt dies eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar, weil es sich nämlich um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten handelt, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Allerdings: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), so § 6 Abs. 1 RDG. Hier könnte sich ein - offener und noch nicht geklärter - Zielkonflikt ergeben, weil der Tierarzt, wenn er beispielsweise aus veterinärmedizinischen Gründen ein käuferveranlasstes Nacherfüllungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB empfiehlt, im Einzelfall eine konkrete rechtliche Subsumtion vornimmt.

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Stand: 25.01.2010