Philosophie

Unser anwaltliches Leitmotiv, zugleich ständige Motivation, leiten wir aus dem vom Gesetzgeber durchaus idealistisch formulierten Grundsatz der freien Advokatur her. Als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist es unsere unabdingbare ständige Pflicht, unsere Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, ferner vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren (§ 1 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte in der Fassung vom 07.11.2002).

Soweit in der gesetzgeberischen Definition der Freiheit der Advokatur Pathos mitschwingt, greifen wir dies gern auf. Anwalt kann nur sein, der sich für seine Mandanten mit „Herz und Seele“ einsetzt, der u.a. nie vergisst, dass häufig Entscheidungen, vor allem auch bedeutsame, zu einem festen Anteil nicht nur aus dem Kopf, sondern auch aus dem Bauch heraus geboren werden.

In der Sache selbst versuchen wir als Anwälte, in der Sozietät die Symbiose zwischen Generalist einerseits und Spezialist andererseits umzusetzen. Natürlich streben wir in unseren Spezialdisziplinen Arzt- und Medizinrecht, Sport- und Pferderecht, Schadensrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht ein Höchstmaß an Wissensqualität und Sachkompetenz an. Andererseits führt das oft über viele Jahre, bisweilen Jahrzehnte gewachsene Grundvertrauen zwischen Dauermandat und Anwalt dazu, dass von uns auch in anderen nicht derartig hochspezialisierten Rechtsgebieten die engagierte Anwaltsleistung verlangt wird.

Hier schließt sich der Kreis von Arbeitsweise und Arbeitsgebiet.