Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 14.10.2010

Grob unsportliches Verhalten beim Fußballspiel

wegen grob unsportlichen Verhaltens beim Fußballspiel

Landgericht Dortmund

Kaiserstraße 34

44135 Dortmund

02.11.2010

Unser Zeichen:     50.S./Sek

Klage

In dem Rechtsstreit

des Herrn M. S.,

- Kläger –

Prozessbevollmächtigte:  Sozietät Dr. Oexmann, Ahseufer 1a, 59063 Hamm

(AZ: 50.S./S.)

g e g e n

Herrn T. S.,

- Beklagter –

wegen grob unsportlichen Verhaltens beim Fußballspiel

vorläufiger Streitwert: 102.000,00 €

bestelle ich mich zum Prozessbevollmächtigten des Klägers, erhebe Klage gegen den Beklagten und beantrage,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 14.10.2010 zu zahlen,

2.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 14.10.2010 zu zahlen,

3.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Sportunfalls des Klägers vom 18.04.2010 auf dem Gelände der Sportanlage D. in L. zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet,

4.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.071,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen,

5.

im Fall der Säumnis des Beklagten durch Versäumnis- und im Fall des Anerkenntnisses des Beklagten durch Anerkenntnis-Urteil zu entscheiden, und zwar im hiermit beantragen schriftlichen Verfahren nach §§ 276, 331 ZPO,

6.

im Unterliegensfall dem Kläger nachzulassen, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder eines in der Bundesrepublik ansässigen Kreditinstituts zu erbringen.

In Ansehung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO substantiiere ich meine petita im einzelnen wie folgt:

1.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung anlässlich des Meisterschaftsspiels der Kreisliga A 3 D. zwischen dem VfB … (Verein des Klägers) und dem VfL … (Verein des Beklagten) am 18.04.2010 auf der Sportanlage D. in L. auf Schadenersatz in Anspruch.

2.

Etwa in der 74./75. Minute des vorbezeichneten Spiels trat der Beklagte mit gestrecktem Bein gegen das rechte Knie des bereits auf dem Boden liegenden Klägers, obwohl zwischen den Parteien vorher kein sportlicher Zweikampf stattgefunden hatte. Zuvor hatte der Kläger mit einem Vereinskameraden des Beklagten einen (sportlichen) Zweikampf ausgeführt, bei dem der Kläger zu Boden ging. Noch im Liegen trat er den Ball weg. Anschließend sprang der Beklagte, obwohl diese Spielsituation beendet war, mit gestrecktem Bein wie „Rambo“ heran und fügte dem Kläger eine schwere, zeitlebens irreversible Verletzung zu. Der Beklagte erhielt für sein grob unsportliches Verhalten (fraglos vorsätzlich, nämlich die schwere Verletzung des Klägers billigend in Kauf nehmend) vom Schiedsrichter nach den Regeln des deutschen Fußballbundes (DFB) die gelbe Karte; der Beklagte hat wohl nur deshalb den roten Karton nicht gesehen, weil wegen des trockenen Wetters im April 2010 der abgeschlossene Zweikampf des Klägers mit einem Vereinskameraden des Beklagten auf dem Ascheplatz Staub aufgewirbelt hatte und der Schiedsrichter aufgrund seiner räumlichen Entfernung womöglich nicht sicher war, dass der Beklagte im Wege des Revanchefouls wie Rambo das Knie des Klägers schwer verletzt hatte.

3.

Beweiseshalber berufe ich mich auf folgende

Zeugen:

1.

P.M.

2.

P.K.

3.

O.H.

4.

Der Kläger erlitt bei dem Revanche- und Vorsatzfoul durch den Beklagten irreversible schwerste Verletzung am linken Bein. Es ist brillanter Ärztekunst zu verdanken, dass es nicht zu einer Unterschenkelamputation kam. Immerhin: Der Kläger wird lebenslang beeinträchtigt sein und nie wieder Sport treiben können. Auch wird sein Gangbild Zeit immer beeinträchtigt bleiben, selbst Freizeitaktivitäten wie Joggen, Wandern usw. sind ausgeschlossen.

Beweis:       Gutachten eines medizinischen Sachverständigen mit Schwerpunkt

Unfallchirurgie und Orthopädie.

5.

Der Kläger ist nach dem Unfall vom 18.04.2010 wiederholt stationär behandelt und operiert worden. Mir liegen die vollständigen Krankenakten des Hospitals L. für die Zeit ab dem 18.04.2010 vor. Ausschnittweise überreiche ich anliegend jeweils in Kopie:

  • Befund der Kernspintomographie vom 19.04.2010
  • Befund der Kernspintomographie vom 20.04.2010
  • Operationsbericht vom 26.04.2010
  • Verlegungsbericht vom 27.04.2010
  • Arztbrief vom 28.04.2010
  • Arztbrief vom 08.05.2010
  • Arztbrief vom 19.05.2010.

6.

Medizinisch formuliert: Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein komplexes Distorsionstrauma des linken Kniegelenks. Dabei wurde das hintere Kreuzband ruptiert, und zwar mit einer knöchernen Absprengung des vorderen Kreuzbandes. Posttraumatisch entwickelte sich eine ausgeprägte Schwellung im Bereich des linken Unterschenkels. Ursache war eine Dissektion der linken A. poplitea. Es erfolgte die operative Spaltung der Faszien am Unterschenkel medial und lateral bei dem gefürchteten Kompartmentsyndrom. Um den linken Unterschenkel vor einer Amputation zu retten, musste eine operative Revascularisation durchgeführt werden. Um die Rekonvaleszenz sicher zu stellen, wurde das Ergebnis der Venenbypassoperation mit einem Fixateur externe gesichert. Es schlossen sich mehrere chirurgische Folgeeingriffe an. Zusammengefasst lautet die chirurgische Diagnose:

  • posttraumatisches Kompartmentsyndrom des linken Unterschenkels
  • Rupturen des vorderen und hinteren Kreuzbandes links
  • posttraumatischer Verschluss der A. poplitea links.

7.

Diagnostisch waren indiziert:

  • 21.04.2010 Kompartmentspaltung
  • 23.04.2010 Epigardwechsel und Verkleinerung der Kompartmentspaltung
  • 26.04.2010 erneute Faszienspaltung
  • 26.04.2010 Venenbypass der A. poplitea links
  • 29.04.2010 Epigardwechsel und Wundrevision
  • 04.05.2010 Wundrevision und Sekundärnaht.

Beweis:       Gutachten eines medizinischen Sachverständigen mit Schwerpunkt

Unfallchirurgie und Orthopädie.

8.

Bis zum heutigen Tag kann der am 13.01.1978 geborene, im Unfallzeitpunkt also … Kläger nicht selbstständig gehen und ist auf Unterarmstützen angewiesen. Er ist vollständig arbeitsunfähig.

9.

Ich habe den Beklagten vorgerichtlich aufgefordert, die mit dieser Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Wege eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses zu regulieren. Der Beklagte hat mit Anwaltsschreiben diese Forderung zurückgewiesen. Ich überreiche anliegend jeweils in Kopie die vorgerichtliche Korrespondenz:

  • mein an den Beklagten gerichtetes Übergabeeinschreiben/Rückschein vom 10.09.2010 nebst Entwurf des Schuldanerkenntnisses vom 15.09.2010
  • mein an den Beklagten gerichtetes weiteres Übergabeeinschreiben/Rückschein vom 28.09.2010 (notwendig, weil der Beklagte, offensichtlich aus Furcht vor dem Kläger seinen Wohnsitz nach S. verlegt hatte)
  • Telefax-Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 07.10.2010
  • meine an den vorgenannten Rechtsanwalt gerichtete eMail vom 11.10.2010
  • Telefax-Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 11.10.2010.

10.

Der Beklagte hat in vorsätzlicher Weise die Fußballregeln des DFB 2010/2011 verletzt und haftet damit deliktisch aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 Abs. 1 BGB. Ich überreiche

/        anliegend in Kopie vier Vorblätter der Fußball-Regeln 2010/2011 des DFB

sowie die Regel 12 („Verbotenes Spiel und unsportliches Betragen“).

11.

Wie oben unter Beweisantritt vorgetragen, galt der Rambo-Angriff des Beklagten nicht dem Wettkampf um Ball und Ballführung, sondern ausschließlich der vorsätzlichen, nämlich in Kauf nehmenden schweren Verletzung des Klägers. Damit liegt eine Tätlichkeit außerhalb des Zweikampfes vor. Denn das Verhalten des Beklagten hatte mit dem regelgerechten Fußballspiel nichts mehr zu tun. Jedenfalls lag ein grobes Foul vor. Nach den Fußball-Regeln (Seite 89/90) begeht ein Fußballspieler dann ein grobes Foul, wenn er bei laufendem Spiel im Kampf um den Ball übermäßig hart oder brutal in einen Zweikampf einsteigt. Gefährdet ein Spieler in einem Zweikampf die Gesundheit seines Gegners, ist dies als grobes Foul zu ahnden. Ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von Hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegenspieler hineinspringt und durch übertriebene Härte die Gesundheit des Gegners gefährdet, begeht ein grobes Foul. Tätlichkeit, hier vorliegend, definieren die Fußball-Regeln 2010/2011 wie folgt:          „Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn ein Spieler einen Gegner abseits des Balls übermäßig hart oder brutal attackiert.“

12.

Dass der Beklagte ein vorsätzliches Rambo- und/oder Frust-Foul gegen den Kläger begangen hat, folgt auch aus der (menschenverachtenden unsportlichen) Verhaltensweise des Beklagten nach Abpfiff des Spiels. Als der Kläger von den Sanitätern des RTW abtransportiert wurde, rief der Beklagte (Rück Nr. 2 des VfL …) den Umstehenden zynisch laut zu: „Winkt ihm mal alle zu!“ Auf dem Weg in die Kabine äußerte der Beklagte lauthals: „Den habe ich gut weggetreten, gut, dass ich noch durchgezogen habe!“ In der Kabine ergänzte der Beklagte: „Ah, auch wenn wir verloren haben, hat sich das Spiel für mich gelohnt, man, den habe ich aber gut getroffen!“

Beweis:

1.

Zeugnis M.

2.

Zeugnis K.

3.

Zeugnis H.

13.

Seit Jahrzehnten nimmt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und auch des Bundesgerichtshofs an, dass Verhaltensweise eines Fußballers, die sich noch „im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Un-fairness“ bewegen, keine Schadensersatzansprüche auslösen. Bedeutet das Einsteigen des Spielers jedoch einen klaren und groben Regelverstoß, könne nicht mehr von einer durch den Spielzweck gerechtfertigten Härte gesprochen werden. Bei   einer von der Seite ausgeführten „Blutgrätsche“, bei der Verteidiger zuerst auf den Mann und dann erst auf den Ball gehe, handelt es sich in aller Regel um ein grob unsportliches Verhaltens, dessen gesundheitliche Folgen vom Verletzten nicht mehr hingenommen werden müssten. Ich verweise auf Nolte/Horst, Handbuch Sportrecht, Schorndorf 2009, Seite 132.

14.

Auch die neuere Rechtsprechung des für das Deliktrecht zuständigen VI. Zivilsenats bestätigt, dass ein Sportler aus § 823 Abs. 1 BGB haftet, wenn er schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettbewerbs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat. Ich überreiche anliegend jeweils in Kopie:

  • Langtext des Urteils des VI. Zivilsenats des BGH vom 27.10.2009 zu VI ZR 296/08
  • Kurzreferat zum Aufsatz von Nesemann in NJW 2010, 1703-1707
  • Langtext des Urteils des OLG München vom 25.02.2009 zu 20 U 3523/08
  • Kurzreferat des Aufsatzes von Wilms in JR 2007, 95-99.

15.

Angesichts der schweren Unfallfolgen, des Vorsatzdeliktes des Beklagten, des bis heute nicht abgeschlossenen Krankheitsverlaufes und der lebenslangen Beeinträchtigungen bei einem im Unfallzeitpunkt …. Mann bemesse ich den immateriellen Schadensersatz mit wenigstens 50.000,00 €. Auch das Regulierungsverhalten des Beklagten wird bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe zu berücksichtigen sein. Vorgerichtlich habe ich, da die Adresse des Beklagten dem Kläger nicht bekannt war, über den Sportverein des Beklagten wiederholt versucht, dessen Anschrift herauszufinden (das Einwohnermeldeamt kann bei den Allerweltsnamen T. S. nur bedingt weiterhelfen). Offensichtlich vom Beklagten gesteuert haben die Vorstandsmitglieder seines Vereins erst nach wiederholter Androhung sportgerichtlicher Schritte die Adresse des Beklagten bekannt gegeben. Danach ist der Beklagte nach Auswärts verzogen, wohl in der Hoffnung, seine Anschrift werde nicht eruiert werden. Durch Zufall ist mir dies dennoch gelungen. Das alles vor dem Hintergrund, dass der Beklagte, wie sein Anwalt selbst schreibt, die „gelbe Karte“ gesehen hat, also genau weiß, dass sein Foul vom spielleitenden Schiedsrichter disziplinarisch geahndet wurde.

16.

Vor dem Unfall erzielte der Kläger ein monatliches Gehalt/Lohn von durchschnittlich 1.696,37 €, aufgerundet 1.700,00 €. Nach Ablauf der Arbeitgeberentgeltpflicht zahlt die Krankenkasse kalendertäglich 41,32 € oder monatlich 1.156,96 €. Bis Ende September 2010 hat der Beklagte folglich einen Erwerbsschaden in Höhe von 2.000,00 € erlitten.

17.

Der Feststellungsantrag für den materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden rechtfertigt sich aus § 256 ZPO sowie die Schwere der irreversiblen Verletzungen am linken Bein. Ich möchte den Teufel nicht an die Wand malen, kann aber aus meiner 30-jährigen Schwerpunkttätigkeit als Rechtsanwalt im Medizinrecht davon berichten, dass Kompartmentsyndrome nach 10 oder 15 Jahren bei Älterwerden des Gewebes nicht selten dazu führen, dass Nachoperationen bis hin zur Amputation notwendig werden. Es ist damit unerträglich, dass der Beklagte mit einem rüden Revanche- und Rambofoul anlässlich eines Fußballspiels die gesamte gesundheitliche Zukunft des Klägers im Alter von … Jahren ruiniert hat. Übrigens: Der Beklagte hat bis heute nicht einmal Reue gezeigt.

18.

Der Kläger hat an seine Prozessbevollmächtigten die außergerichtlichen Anwaltskosten, die sich in Ansehung des eingeführten § 15a RVG sowie der Kostenentscheidung im Beschluss des II. Zivilsenats des BGH vom 02.09.2009 (II ZB 35/07) wie folgt nachstehend berechnen, bezahlt:

Streitwert:  102.000,00 €

0,65-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV                        880,10 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV                                        20,00 €

Nettobetrag:                                                                  900,10 €

19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV                       171,01 €

Rechnungsbetrag:                                                       1.071,11 €.

Diese Summe ist Gegenstand des Klageantrages zu 4. und von dem Beklagten ebenfalls zu erstatten, da die außergerichtlichen Kosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens berücksichtigt werden können.

19.

Ich bin gemäß der mich treffenden Verpflichtung aus §§ 138, 282 ZPO bestrebt, den Sachverhalt in allen für die Entscheidung notwendigen Einzelheiten vollständig vorzutragen. Sollte das Gericht jedoch der Auffassung sein, dass ich für eine Entscheidung sowohl bezüglich der Hauptforderung als auch der Nebenforderung notwendige Tatsachen nicht, nicht vollständig und/oder nicht mit den erforderlichen Beweisangeboten vorgetragen habe, bitte ich um einen richterlichen Hinweis gemäß    § 139 ZPO darüber, in welcher Art und Weise ich eventuell ungenügende Angaben und nicht ausreichend sachdienliche Anträge zu ergänzen haben könnte. Sollte das Gericht die Absicht haben, eine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, den ich übersehen oder für unerheblich gehalten habe oder anders als das Gericht beurteile (§ 139 Abs. 2 ZPO), erwarte ich einen solchen Hinweis. Nach  § 139 Abs. 4 ZPO bitte ich das Gericht, die erforderlichen Hinweise möglichst früh zu erteilen, damit ich ohne ansonsten nach § 139 Abs. 5 ZPO notwendige Schriftsatznachlässe oder Vertagungsanträge rechtzeitig reagieren kann. Nach einer eventuell durchgeführten Beweisaufnahme erbitte ich entsprechende sachliche Hinweise gemäß § 279 Abs. 3 ZPO, ob es ergänzenden Sachvortrages oder Beweisanerbietens bedarf. Für den Fall, dass das Gericht die mir nach §§ 139, 279 ZPO mitzuteilenden Erkenntnisse erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewinnt, verweise ich schon jetzt auf die richterliche Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO.

20.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(Dr. Oexmann)