Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 09.02.2026

Blood Rule im Turnierreitsport

Medizin, Sportrecht, Strafrecht (§ 17 Nr. 2b TierSchG)

Kernaussage

Blut ist ein objektiver Alarmbefund, der zwingend eine „Stop & Check“-Reaktion auslöst (Tierwohl/Prävention), aber kein automatischer Beweis für strafbare Tierquälerei ist. Strafrechtlich kommt es auf Erheblichkeit sowie länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen/Leiden und auf Kausalität/Zurechnung zur Einwirkung an.

 

Veterinärmedizinische Kurzlogik (Differentialdiagnostik)

Maulblut: Differentialdiagnose reicht von Eigenbiss, Zahnkanten/Fremdkörper, Schleimhautfragilität bis zu ausrüstungs-/einwirkungsbedingten Druck- und Quetschläsionen (Gebiss-/Zäumungs- und Einwirkungsprobleme). Entscheidend sind Lokalisation/Morphologie (punktförmig vs. Druckbild), Schmerzreaktion, Persistenz, Wiederkehr. Flanken- und Gurtlagenblut: regelmäßig höhere Indizwirkung für Sporen- oder Gerten- oder Peitscheneinwirkung (typische Muster, Hämatome, Palpationsschmerz). Wiederkehrende Befunde sind strafrechtlich besonders relevant.

 

Sportrechtlicher Befund: Abbruch/Disqualifikation

Die neue FEI-Systematik (Springen) arbeitet mit obligatorischer „fitness-to-compete“-Prüfung und Recorded Warning statt zwingender Elimination in bestimmten Konstellationen; bei wiederholten Fällen folgen Sanktionen. Das verschiebt praktische Verantwortung stark auf Veterinary Delegate/Stewards und macht Dokumentation zentral.
Tierschutzrechtlich bleibt: Bei Blut/Verletzungsanzeichen ist Unterbrechen und Abklären konsequent – das entspricht dem Leitbild der BMEL-Leitlinien (Wohl des Pferdes vorrangig; Nutzung nur bei Gesundheit; keine Nutzung trotz Verletzung/Schmerzindikatoren).

 

Strafrecht: Prüfungsraster § 17 Nr. 2b TierSchG (reitsportspezifisch)

  1. Tatbestand: Zufügen (Tun oder Unterlassen – z.B. Weiterreiten trotz erkennbarer Verletzung) → Schmerzen/Leiden → erheblich → länger anhaltend oder sich wiederholend.
  2. Erheblichkeit/Beweis: Nach der Rechtsprechung ist maßgeblich, ob äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten als taugliche Anzeichen für erhebliches Leiden festgestellt werden können (Begründungstiefe!).
  3. Zeitmoment: Im Reitsport ist § 17 Nr. 2b typischerweise nicht der „einmalige Tropfen“, sondern die wiederholte/strukturierte Einwirkung (Training/Methodik) oder das Fortsetzen trotz Befund.
  4. Vorsatz: Eventualvorsatz genügt – wer Blut/Schmerzsignale erkennt und trotzdem fortsetzt, geht ins Risiko.

 

Oexmann in einem Satz (Leitgedanke)

Oexmann verlagert den Fokus weg vom bloßen „Blut-Ereignis“ hin zur strafrechtlichen Kernfrage, ob der Reiter/Verantwortliche durch repetitive oder fortgesetzte Einwirkung erhebliche Schmerzen/Leiden verursacht bzw. in Kauf nimmt – und betont damit die Bedeutung von Befunddokumentation, Wiederholungsnachweisen und typischen Einwirkungsmustern.


Nachweise (Auswahl)

  • Oexmann, Das Sportpferd im Post-Anthropozän – Dem Pferdetierarzt Peter F. Cronau zum achtzigsten Geburtstag, RdL 2022, 229-243
  • Oexmann, Strafbarkeit des Pferdesportlers, RdL 2023, 161-170
  • BMEL/BMLEH: Leitlinien „Tierschutz im Pferdesport“, Leitlinien zum Umgang mit der Nutzung von Pferden unter Tierschutzgesichtspunkten, Stand Juli 2020
  • BGH, Beschl. v. 18.02.1987 – 2 StR 159/86 (maßgeblich zur Beurteilung erheblicher Leiden).
  • OLG Koblenz, Beschl. v. 17.09.1999 – 2 Ss 198/99 (Fortführung der Maßstäbe zu § 17 Nr. 2b).
  • OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.10.2015 – 3 Ss 433/15 AK 170/15 (Darstellung § 17 Nr. 2b-Struktur).

 

09.02.2026

autorisiert durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Burkhard Oexmann, Gattendorf